Zumindest 9 gebräuchliche Argumente, die wegen ihrer inhaltlichen Unrichtigkeit zur Diskussionsverweigerung über die Neutralität beitragen, werden in diesem Podcast sachlich richtiggestellt. Der Unterschied zwischen einer sinnvollen Verpflichtung zur gemeinsamen Verteidigung und weniger verpflichtenden Teilnahme an gemeinsamen Militäraktionen im Rahmen von friedenserhaltenden Operationen oder Terrorbekämpfung wird hingewiesen. Die neuerdings öfters zitierte Beistandsregelung der EU wird sicher nicht dazu führen, dass sich die EU-Staaten, die auch NATO-Mitglieder sind, in einer Europaarmee zur Verteidigung einfinden werden. Nur eine sachgerechte, ehrliche Aufklärung über die sicherheitspolitischen Aspekte der Neutralität, der NATO und der EU, werden eine Fortschreibung der naiv kindlichen Sicht unterbinden, dass man einen Neutralen nicht angreifen darf.
Eine ehrliche sicherheitspolitische Analyse und eine breite Diskussion wären dringend erforderlich und die Rolle der Politik wäre es, diese Diskussion zu führen und nicht sie zu unterbinden. Die mangelnde Diskussion und unwidersprochene Falschinformationen nähren auch weiterhin einen trügerischen Glauben an eine Sicherheit durch Neutralität. Einem solchen sicherheitspolitischen Trittbrettfahrer wird niemand helfen. Und wenn man schon nicht dem einzigen funktionierende Sicherheitsbündnis in Europa, der NATO, beitreten will, sollte man wenigstens mit ausreichenden finanziellen Mitteln, eine glaubwürdige Verteidigungsfähigkeit zum Aufrechterhalten der Neutralität und der Souveränität schaffen.
Sollten Sie Fragen zum konkreten Podcast oder ganz allgemein zum Militär oder zu sicherheitspolitischen Themen haben, schreiben sie mir bitte ein E-Mail an stetsbereit@missing-link.media.
Gerne komme ich bei der Themenfindung auf ihre Fragen zurück.
Herbert Bauer, Generalmajor i.R. und Militärexperte
Weiterführende Links:
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Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs
Die Neutralität Österreichs: Das Ende der Bequemlichkeit
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Vertrag über die Europäische Union – Artikel 42
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